Satzung

SATZUNG – zuletzt geändert am 11.11.2023 auf der Landesmitgliederversammlung in Neunkirchen

Die Satzung GRÜNE JUGEND Saar vom 06.11.22 als PDF
Vorläufige Version der aktualisierten Satzung vom 11.11.2023 als PDF

PRÄAMBEL

Die GRÜNE JUGEND SAAR setzt sich dafür ein, jungen Menschen durch Bildungsarbeit, politische Schulungen und Aktionen ein politisches Forum in unserer Gesellschaft anzubieten.

Als ökologischer, queerfeministischer, sozialer und linksliberaler Jugendverband stehen wir für nachhaltige Politik im Saarland und bringen unsere Ideen in die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND sowie in den öffentlichen politischen Diskurs ein.

Wir streben eine Gesellschaft ohne Nationalismus und Rassismus an und stellen uns gegen jede Art von Diskriminierung.

Die GRÜNE JUGEND SAAR ist als selbständige Vereinigung die Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND.

§1 NAME UND ORT

  1. Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Saar. Die Kurzbezeichnung lautet GJ Saar.
  2. Die Grüne Jugend Saar ist politisch und organisatorisch selbstständig von Bündnis 90/ Die Grünen, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der Jugendverband der Grünen.
  3. Der Sitz des Landesverbandes ist am Ort der Landesgeschäftsstelle, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das ganze Saarland.
  4. Die Grüne Jugend Saar ist Landesverband des Bundesverbandes der Grünen Jugend. Mitglieder der Grünen Jugend Saar sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes.
  5. Die Grüne Jugend Saar ist Mitglied der Federation of Young European Greens (FYEG).

§2 GLIEDERUNG UND AUFBAU

  1. Die Grüne Jugend Saar gliedert sich in Ortsgruppen, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer Stadt umfassen. Diese müssen mindestens aus drei Mitgliedern bestehen.
  2. Die Ortsgruppen haben Programm-, Personal-, Finanz- und Satzungsautonomie.
  3. Die Gründung der Ortsgruppen erfolgt durch die Annahme einer Satzung. Diese darf der Landessatzung nicht widersprechen.
  4. Über die Anerkennung von Ortsgruppen entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der Landesmitgliederversammlung erforderlich. Der Landesvorstand kann Ortsgruppen bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
  5. Die Organe des Landesverbandes sind:
    • Die Landesmitgliederversammlung als oberstes Beschlussfassendes Gremium (LMV)
    • Der Landesvorstand (LaVo)
    • Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)
    • Die/Der Frauen und Genderpolitische*r Sprecher*in
    • Das Awarenessteam
    • Der Landesfinanzrat

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied der Grünen Jugend Saar kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als 30 Jahren ist und sich zu den Zielen der Grünen Jugend Saar bekennt sowie jedes Mitglied des Bundesverbandes, welches seinen gewöhnlichen Wohn- und Aufenthaltsort im Saarland hat.
  2. Mitglieder der Grünen Jugend Saar sind zugleich Mitglied des Grüne Jugend Bundesverbandes.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN konkurrierende Partei, deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisation handelt, ist möglich. Die Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Saar und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.
  4. Der Eintritt bei der Grünen Jugend Saar ist wahlweise beim Landesverband oder beim Bundesverband möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/dem Bewerber:in schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt der/die Antragssteller:in als angenommen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Landesvorstand oder dem Bundesvorstand schriftlich zu erklären.
  6. Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der Grünen Jugend Saar aktives und passives Wahlrecht. Für alle Ämter innerhalb der Grünen Jugend Saar können nur Mitglieder kandidieren. Mit dem Ändern der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Saar besetzten Ämter verloren.
  7. Die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag des Landesvorstandes, Mitgliedern, die offensichtlich gegen die Grundprinzipien der Grünen Jugend Saar und die Satzung verstoßen, mit 2/3 Mehrheit die Mitgliedschaft aberkennen. Eine Berufung vor das Bundesschiedsgericht der Grünen Jugend ist möglich.
  8. Die Mitglieder der Grünen Jugend Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Grünen Jugend. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Saarland sind, ist der Mitgliedsbeitrag der Grünen Jugend im Beitrag an die Partei enthalten.
  9. Fördermitglied kann jede Person werden, die die Arbeit der Grünen Jugend Saar unterstützen will. Fördermitglieder können jedoch nicht an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen oder Ämter in der Grünen Jugend Saar bekleiden. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erklärt. Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, durch Unterlassen der Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags oder Tod.
  10. Nichtmitglieder dürfen grundsätzlich in der Grünen Jugend Saar mitarbeiten. Die Aktiventreffen finden hierfür grundsätzlich offen statt.
  11. Weitere Einzelheiten zur Mitgliedschaft regelt die Satzung des Bundesverbandes.

§4 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

  1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Saar. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
  2. Die Grüne Jugend Saar ist politisch und organisatorisch selbstständig von Bündnis 90/ Die Grünen, arbeitet jedoch mit der Partei konstruktiv in Partnerschaft zusammen. Sie versteht sich als der Jugendverband der Grünen.
  3. Die LMV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der satzungsändernden Anträge einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Einladung aller Mitglieder auf postalischem oder elektronischem (E-Mail) Wege. Der Landesvorstand kann zur besseren Organisation eine Anmeldung einrichten. Die Einladung erhält Hinweise darüber, wie sich anzumelden ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden.
  4. Die Landesmitgliederversammlung
    • bestimmt die Ziele und Grundsätze für der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes,
    • beschließt über die eingebrachten Anträge,
    • erkennt die Ortsgruppen an,
    • wählt und entlastet den Landesvorstand,
    • nimmt die Berichte des Landesvorstandes entgegen,
    • beschließt über die Einrichtung und die Auflösung von LAGen,
    • beschließt die Satzung, Ordnungen und Statute,
    • wählt zwei Kassenprüfer:innen, den/die Frauen- und Genderpolitische Sprecher:in und das Awarenessteam.
  5. Die LMV ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder der Grünen Jugend Saar oder mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die LMV gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes positiv festgestellt. Sollte die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden, so muss innerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere LMV stattfinden, diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Das Präsidium, bestehend aus einer/einem Versammlungsleiter:in, einer/einem Beisitzer:in und einer Schriftführung, sowie die Wahlhelfenden werden zu Beginn der Versammlung offen gewählt. Das Präsidium wird offen gewählt. Gleiches gilt für die Wahlhelfenden.
  7. Antragsberechtigt ist
    • Jedes Mitglied der Grünen Jugend Saar
    • Sowie jede Untergliederung
    • Jedes Organ des Landesverbandes nach §2 Abs. 5 dieser Satzung.
  8. Antragsänderungsanträge können jederzeit bis zum Ende der Versammlung gestellt werden. Für Anträge, die die Änderung der Satzung zum Inhalt haben, gilt eine Frist von sieben Tagen vor der Landesmitgliederversammlung. Bei besonderer Dringlichkeit können Anträge, die die Satzung zum Inhalt haben unter der Maßgabe, dass die Inhalte der Präambel nicht berührt werden, nach Beschluss des Landesvorstands noch während der Landesmitgliederversammlung eingebracht werden. Die besondere Dringlichkeit des Antrags muss von der/dem Antragsteller:in begründet werden. Über die Annahme der Dringlichkeit entscheidet die LMV. Auf Bitte der/des Antragsteller:in kann ein Antrag in den erweiterten Landesvorstand zur Abstimmung verwiesen werden. Über Verweisung in den ELaVo entscheidet die LMV.
  9. Über die Beschlüsse der LMV ist ein Ergebnisprotokoll durch den/die Schriftführer:in zu erstellen. Die Mitglieder werden dadurch über die Ergebnisse informiert.
  10. Weitere Regelungen bestimmt die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung.
  11. Der Landesvorstand kann beschließen eine LMV digital durchzuführen. Hier muss eine Anmeldung eingerichtet werden, um der technischen Umsetzung gerecht zu werden. Personenwahlen müssen dabei im Nachgang per Brief- und/oder Urnenwahl bestätigt werden. Der Landesvorstand setzt eine Frist zwischen 7 und 14 Tagen fest.

§4a Der Landesfinanzrat

  1. Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus den Schatzmeister:innen der Kreisverbände und dem geschäftsführenden Landesvorstand.
  2. Mindestens einmal jährlich tritt der Landesfinanzrat zusammen. Er wird durch den geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.
  3. Der Landesfinanzrat berät die Grüne Jugend Saar in allen Finanzfragen und gibt der Landesmitgliederversammlung eine Empfehlung zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Nachtragshaushalte der Grünen Jugend Saar ab.

§5 DER LANDESVORSTAND (LAVO)

  1. Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend
    Saar gemäß Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der LMV und repräsentiert die
    Grüne Jugend Saar. Er übt gegebenenfalls Arbeitgeber:innenrechte aus.
  2. Mindestens einmal jährlich tritt der erweiterte Landesvorstand zusammen. Er besteht aus dem Landesvorstand und den Sprecher:innen der Untergliederungen des Landesverbandes.
  3. Zum Aufgabengebiet des Landesvorstandes gehören insbesondere:
    1. Öffentlichkeitsarbeit
    2. Finanzangelegenheiten inklusive des Beschlusses des Haushalts
    3. Mitgliederverwaltung
    4. Koordination der einzelnen Maßnahmen zur politischen Bildungsarbeit
    5. Vernetzung und Koordination der Lokalgruppen
    6. Personalangelegenheiten
  4. Der Landesvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. zwei gleichberechtigte Sprecher:innen
    2. der/dem politischen Geschäftsführer:in
    3. der/dem organisatorischen Geschäftsführer:in
    4. der/dem Schatzmeister:in
    5. der/dem Pressesprecher:in
    6. bis zu zwei Besitzer:innen
  5. Die Sprecherinnen, die/der Schatzmeisterin und die/der politische Geschäftsführer*in bilden zusammen den geschäftsführenden Landesvorstand.
  6. Die Verantwortungen im Landesvorstand belaufen sich wie folgt:
    • Die Sprecher:innen leiten und repräsentieren den Verband gegenüber der Öffentlichkeit.
    • Der/Die politische Geschäftsführer:in kümmert sich um die thematische und programmatische Arbeit des Verbandes.
    • Der/Die organisatorische Geschäftsführer:in kümmert sich um die Planung
      und Durchführung von Aktionen der politischen Bildung der Grünen Jugend Saar.
    • Der/Die Schatzmeister:in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich. Der/Die Schatzmeister:in ist an die Beschlusslage des Landesvorstandes gebunden.
    • Der/Die Pressesprecher:in kommuniziert mit der Öffentlichkeit bzw. den Medien in Form von Pressearbeit, die durch den Landesvorstand bestätigt werden muss. Nach Absprache mit und durch die Zustimmung der Sprecherinnen kann der/die Pressesprecher:in situationsbedingt einzelne Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit übernehmen.
  7. Alle Mitglieder des Landesvorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Über Angelegenheiten wird grundsätzlich intern basisdemokratisch abgestimmt. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung bestimmt werden. Sitzungen des Landesvorstandes finden regelmäßig statt und sind grundsätzlich öffentlich. Die Termine werden veröffentlicht. Telefonkonferenzen, auf denen Beschlüsse gefasst werden können, gelten als Sitzung. Beschließt der Landesvorstand die Nichtöffentlichkeit eines Tagesordnungspunktes, so ist dieser Beschluss im mitgliederöffentlichen Teil des Protokolles kurz zu begründen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  8. Innerhalb des Landesvorstands
    • bilden die Sprecher:innen, die politische Geschäftsführungen und der/die Schatzmeister:in den geschäftsführenden Vorstand. Mindestens 50 Prozent des geschäftsführenden Vorstands sind FIT-Personen.
    • ist mindestens eine der beiden Sprecher:innen eine FIT-Person.
    • ist der/die politische Geschäftsführer:in stellvertretender Schatzmeister:in.
    • ist eine Person frauen-, inter-, trans*- und genderpolitischer Sprecher:in.
  9. Der Landesvorstand wird jährlich durch die Landesmitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich
  10. Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nicht Gegenstand eines
    Dringlichkeitsantrages sein. Ein Antrag auf Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes
    muss von mindestens zehn weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Über die Abwahl ist
    auf der nächsten Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu beschließen.
  11. Bei Rücktritten innerhalb einer Legislaturperiode ist das frei gewordene Amt per Vorstandbeschluss kommissarisch bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung aus der Mitte des Landesvorstandes zu besetzen.

§6 DIE ARBEITSGEMEINSCHAFTEN (AGS)

  1. Arbeitsgemeinschaften (AGs) sind landesweite themenorientierte Gruppierungen. In den AGs können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um einzelne Themengebiete zu erarbeiten.
  2. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaften ist frei. Eine Arbeitsgemeinschaft wählt zwei gleichberechtigte Sprecher:innen, die verschiedengeschlechtlich sein müssen. Die Sprecher:innen leiten die die Arbeitsgemeinschaft organisatorisch und haben die Aufgabe Beschlüsse auf der Landesmitgliederversammlung zu vertreten.
  3. Über Annahme oder Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Beschlüsse sind nicht bindend. Von der Landesmitgliederversammlung angenommene Arbeitsgemeinschaften haben einen Anspruch auf Förderung ihrer Arbeit durch finanzielle Bezuschussung durch den Landesverband.

§7 GRÜNE HOCHSCHULGRUPPE SAAR

  1. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar sind kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes. Sie besitzen im Landesvorstand kein Stimmrecht und haben, sofern sie nicht Mitglied der Grünen Jugend Saar sind, kein passives oder aktives Wahlrecht.
  2. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar haben ein Antrags- und Rederecht im
    Landesvorstand.
  3. Die Grüne Hochschulgruppe Saar darf anstelle der Vorsitzenden bis zu zwei
    Vertreter:innen entsenden. Diese sind dem Landesvorstand rechtzeitig bekanntzugeben.
  4. Die Vorsitzenden der Grünen Hochschulgruppe Saar haben das Recht, auf der
    Landesmitgliederversammlung über ihre Tätigkeiten zu berichten. In dem Fall, dass sie
    gleichzeitig Mitglieder der Grünen Jugend Saar sind, steht ihnen auf der LMV auch ein
    Antragsrecht zu.

§8 FRAUEN- UND GENDERPOLITISCHE SPRECHER:IN

  1. Der/Die Frauen-und Genderpolitische Sprecher:in wird auf der LMV für ein Jahr gewählt und legt jährlich in mündlicher oder schriftlicher Form einen Jahresbericht über ihre/seine Arbeit vor. Dieser beinhaltet geschlechtsspezifisch relevante Entwicklungen innerhalb der Grünen Jugend Saar. Während ihrer/seiner Amtszeit ist er/sie ferner dazu beauftragt, frauenpolitisch relevante Entwicklungen und Ereignisse außerhalb der Grünen Jugend Saar zu verfolgen, darüber zu berichten und informieren. Er/Sie soll für das Thema Gleichberechtigung sensibilisieren und dient hierfür als Ansprechpartner:in.
  2. Der/Die Frauen- und Genderpolitische Sprecher:in kann Pressemitteilungen verfassen, die ihr/sein Aufgabengebiet betreffen. Die Entscheidung über die Veröffentlichung erfolgt nach § 5 Abs. 10 S. 4. Ebenso soll er/sie in Absprache mit dem LaVo Aktionen anstoßen, die dem Thema der Gleichberechtigung förderlich sind.
  3. Er/Sie arbeitet mit entsprechenden Stellen auf Bundesebene und mit Bündnis 90/Die Grünen zusammen.
  4. Der/Die Frauen- und Genderpolitische Sprecher:in wird im gleichen Turnus wie der Landesvorstand gewählt.

§9 AWARENESSTEAM UND ANTIDISKRIMINIERUNGSBEAUFTRAGTE:R

  1. Die Grüne Jugend Saar stellt sich gegen jede Form von Diskriminierung. Dazu wird ein Awarenessteam gewählt. Das Awarenessteam steht allen Mitgliedern jederzeit zu vertraulichen Gesprächen bereit und kann gegebenenfalls unterstützend tätig werden. Auch wird das Team zur Streitschlichtung tätig. Streitfälle werden durch das Awarenessteam vorgetragen, die LMV entscheidet nach Stellungnahme des Awarenessteams über die Sache.
  2. Die Mitglieder des Awarenessteams dürfen nicht Mitglied im Landesvorstand sein und sind nicht an Weisungen gebunden.
  3. Das Awarenessteam besteht aus zwei oder vier Personen. Davon ist die Hälfte der Plätze an FIT*-Personen zu vergeben. Es ist vor der Wahl von der Landesmitgliederversammlung abzustimmen, ob das Team aus 2 oder 4 Personen bestehen soll.
  4. Das Awarenessteam kann auf der Landesmitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen.
  5. Die LMV kann eine:n Antidiskriminerungsbeauftragte:n wählen. Diese Person wird zusammen mit dem Awarenessteam gewählt und darf weder dem Landesvorstand noch dem Awarenessteam angehören. Er/Sie ist an keine Weisungen gebunden und kann, wenn vom Awarenessteam gewünscht, dieses organisatorisch unterstützen.
  6. Der/Die Antidiskriminierungsbeauftragte soll relevante Entwicklungen außerhalb der Grünen Jugend Saar verfolgen und innerhalb der Grünen Jugend Saar für das Thema sensibilisieren.

§10 FINANZEN

  1. Der/Die Schatzmeister:in legt in Kooperation mit dem Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung einmal im Jahr schriftlich einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten schriftlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor. Beide müssen zu Beginn der Landesmitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
  2. Die Rechnungsprüfer:innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und die Stimmigkeit der Ausgaben mit den Beschlüssen. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Die Rechnungsprüfer:innen berichten der Landesmitgliederversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
  3. Die Grüne Jugend Saar gibt sich selbst eine Finanzordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist. Weitere Details zu den Finanzen sind dort geregelt.
  4. Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher:innen, der/die Landesschatzmeister:in und die/der Politische Geschäftsführer:in im Auftrag des Landesvorstandes. Der/Die Landesschatzmeister:in ist einzelverfügungsberechtigt, alle anderen übrigen genannten Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.

§11 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN POLITISCHEN GRUPPIERUNGEN

  1. Die Grüne Jugend Saar versteht sich als weltoffene und tolerante politische Gruppierung. Dies bedeutet für den Landesverband eine übergreifende Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden der Grünen Jugend, sowie auch anderen Mitglieder von FYEG.
  2. Eine Zusammenarbeit findet insbesondere innerhalb der Großregion (Rheinland-Pfalz, Saarland, Luxembourg, Wallonie, Lorraine) mit den dortigen ökologischen, sozialen, linksliberalen, kapitalismuskritischen Jugendverbänden statt. Dies kann unter anderem Einladungen auf Treffen, Versammlungen oder zu Aktionen, wie auch die Planung gemeinsamer Aktivitäten bedeuten.

§12 DELEGIERTE

  1. Die Grüne Jugend Saar hat auf dem Landesparteitag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND zwei Delegierte.
  2. Die Grüne Jugend Saar hat auf dem kleinen Parteitag bzw. Landesparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN SAARLAND eine:n Delegierte:n.
  3. Die Grüne Jugend Saar wird im Bundesfinanzausschuss des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND durch ihren Schatzmeister:in oder ersatzweise durch ein Mitglied des Landesvorstandes und durch einen Basisdeligierte:n vertreten.
  4. Die Grüne Jugend Saar hat auf dem Länderrat des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND zwei Delegierte. Eine Delegierte:r wird vom Landesvorstandes aus eigenen Reihen entsendet. Der/die Basisdeligierte wird von der Landesmitgliederversammlung entsendet und darf nicht dem Landesvorstand angehören. Der erste Platz der Basis-Liste wird von Jahr zu Jahr abwechselnd offen oder als FIT*-Platz gewählt. Die darauf folgenden Plätze werden im „Reißverschlussverfahren” abwechselnd offen oder als FIT*-Platz gewählt. Entsendet die Landesmitgliederversammlung keine Frau, inter oder trans* Person als Basisdeligierte:n, so ist die Delegation des Landesvorstandes eine Frau, inter oder trans* Person vorbehalten.
  5. Die Delegiertenlisten werden auf der LMV gewählt. Sie werden offen und im gleichen Turnus mit dem Landesvorstand gewählt

§ 13 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene
Landesmitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit geschehen. Das Restvermögen fällt dem
Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke
zu verwenden.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNG

Die Satzung der Grünen Jugend Saar wurde erstmalig zur Gründung am 24.08.1993 beschlossen.
Diese Neufassung tritt mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung am 11.11.2023 in
Kraft.

FRAUEN, INTER UND TRANS* STATUT

§1 MINDESTQUOTIERUNG

Alle gewählten Gremien, gleichberechtigte Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND
Saar sind mindestens zur Hälfte mit FIT* Personen zu besetzen. Der geschäftsführende
Landesvorstand ist in sich quotiert zu wählen. Es ist mindestens eine FIT* Person in das
Sprecher:innenteam zu wählen. Das Amt der Schatzmeister:in ist grundsätzlich offen. Die
politische Geschäftsführung ist einer Frau, inter- oder trans*- Person vorbehalten, wenn der
geschäftsführende Vorstand ansonsten nicht zur Hälfte mit Frauen, inter oder trans*- Personen
besetzt wäre. Der gesamte Landesvorstand ist ebenfalls quotiert. Auf den ersten Platz sowie auf
alle ungeraden Plätze dürfen nur FIT* Person kandidieren. Wenn keine FIT* Personen kandidieren
oder gewählt werden, entscheidet das FIT*-Forum. Parität beschränkt sich nicht auf die
numerische Repräsentanz von FIT* Personen in den Gremien. Parität heißt vielmehr, dass eine
Gleichverteilung sämtlicher Verantwortung innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden
muss.

§2 FRAUEN-, INTER- UND TRANS*-FORUM (FIT*-FORUM)

Ein FIT*-Forum kann zu einem bestimmten Grund auf Antrag von einer FIT Person einberufen werden. Das FIT*-Forum hat maximal eine Stunde Zeit das Thema zu diskutieren und einen Beschluss dazu zu fassen. Das FIT*-Forum findet unter Ausschluss der Menschen anderer Geschlechtsidentität statt. Das FIT*-Forum kann mit einer absoluten Mehrheit beschließen, dass ein FIT*-Personen zustehender Platz geöffnet werden soll. Wird die Öffnung des Platzes abgelehnt, bleibt der Platz unbesetzt. Sind keine stimmberechtigten FIT*-Personen anwesend, können FIT*-Personen zustehende Plätze nicht geöffnet werden. Diese Plätze bleiben unbesetzt. Die Wahl dieser Plätze wird auf die nächste Mitgliederversammlung verschoben, zu der ausdrücklich mit dem Hinweis auf die anstehenden Wahlen eingeladen wird.

§3 FRAUEN-, INTER- UND TRANS*-VETO

Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FIT* Personen berühren
oder von denen FIT* Personen besonders betroffen sind, haben FIT* Personen die Möglichkeit vor
der Abstimmung ein FIT*-Forum einzuberufen und dort eine gesonderte Diskussion und Abstimmung nur unter FIT* Personen durchzuführen. Dieses Forum hat maximal eine Stunde Zeit das Thema zu diskutieren. Sollte das FIT*-Forum mit absoluter Mehrheit anders abstimmen, haben die FIT* Personen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.

§4 SCHLUSSBESTIMMUNG

Dieses Frauen-, inter- und trans*-Statut tritt mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung am
09.12.2017 in Kraft.